Verbringungskosten, die bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt für den Transport zu einer externen Lackiererei entstehen, sind in voller Höhe als ersatzfähiger Schaden zu erstatten. Das sogenannte
Werkstattrisiko trägt nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
Nach einem
Verkehrsunfall haben Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Erstattung sämtlicher erforderlicher Reparaturkosten. Dazu zählen auch sogenannte Verbringungskosten - also die Kosten, die entstehen, wenn ein Fahrzeug nach der mechanischen Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu einer externen Lackiererei transportiert werden muss. Diese Kosten sind regelmäßig Bestandteil eines ordnungsgemäßen Reparaturvorgangs, da markengebundene Fachwerkstätten in aller Regel über keine eigene Lackiererei verfügen (vgl. LG Kiel, 15.02.2010 - Az: 1 S 107/09).
Die Tatsache, dass eine Werkstatt auf ihrer Internetseite mit einem „Lackservice“ wirbt, ändert daran grundsätzlich nichts. Ein entsprechender Werbeeintrag lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass die Werkstatt über einen eigenen Lackierbetrieb verfügt. Verbringungskosten entstehen daher typischerweise als notwendige Nebenkosten der Instandsetzung und sind vom Schädiger zu erstatten.
Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten richtet sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Geschädigte statt der Naturalrestitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Schädiger und - bei Kraftfahrzeugunfällen - gemäß
§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG unmittelbar auch gegen dessen Haftpflichtversicherung.
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