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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 111a Abs. 1 StPO anzuordnen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass die Fahrerlaubnis später nach § 69 StGB endgültig entzogen wird. Dies gilt auch beim Führen eines E-Scooters, da es sich rechtlich um ein Kraftfahrzeug handelt.

Ein Fahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,01 Promille und zusätzlichem Konsum von Betäubungsmitteln einen E-Scooter im Straßenverkehr führt, befindet sich in einem Zustand relativer Fahruntüchtigkeit. Kommt es dabei zu Ausfallerscheinungen wie unsicherem Fahrverhalten, Gleichgewichtsstörungen oder verlangsamt wirkendem Verhalten, ist davon auszugehen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Das Argument, es könne sich lediglich um fahrzeugtypische Schwierigkeiten handeln - etwa das ungewohnte Fahren zu zweit auf einem E-Scooter - reicht nicht aus, um die naheliegende Annahme alkohol- und drogenbedingter Fahrunsicherheit zu entkräften. Entscheidend sind die ärztlich festgestellten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, die eine klare Beeinflussung durch Alkohol und Drogen belegen.

Besondere Umstände, die ein Absehen von der Maßnahme rechtfertigen könnten, lagen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor. Weder Reue noch Unkenntnis über die geltenden Promillegrenzen sind geeignet, die gesetzliche Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu durchbrechen. Auch der Hinweis auf die Neuheit von E-Scootern verfing nicht, da Kraftfahrzeugführer verpflichtet sind, sich vor der Inbetriebnahme über die maßgeblichen Vorschriften zu informieren.

Die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. E-Scooter erreichen Geschwindigkeiten, die eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Im alkoholisierten Zustand verstärken sich diese Risiken durch unkontrollierte Lenkbewegungen oder Stürze. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher geboten, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.


LG Dortmund, 08.11.2019 - Az: 32 Qs 130/19, 32 Qs 267 Js 1748/19 - 130/19

ECLI:DE:LGDO:2019:1108.32QS130.19.00

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