Eine abfällige Äußerung gegenüber Polizeibeamten ist nur dann als strafbare
Beleidigung zu werten, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Steht nicht die persönliche Diffamierung des Beamten, sondern die sachliche Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Behörde im Vordergrund, ist die Äußerung durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und damit straflos - selbst wenn sie scharf und übersteigert formuliert ist.
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt sich nicht auf Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung, sondern erstreckt sich auch auf Äußerungen, die im Rahmen einer konkreten Auseinandersetzung fallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich ein Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG.
§ 193 StGB stellt eine einfachgesetzliche Ausprägung dieses Grundrechts dar. Zwar gewährleistet Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsfreiheit nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze - zu denen auch die Strafgesetze zählen. Dies bedeutet jedoch keine einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts. Vielmehr müssen allgemeine Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden.
Das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Meinungsäußerung und strafbarer Beleidigung ist die sogenannte Schmähkritik. Eine ehrverletzende Äußerung ist dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dabei ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen, um den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht unverhältnismäßig zu verkürzen.
Für die Beurteilung, ob eine Äußerung als Schmähkritik einzustufen ist, kommt es maßgeblich auf den konkreten Kontext an, in dem sie gefallen ist. Anlassbezogene Äußerungen, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Verhalten einer Behörde oder ihrer Bediensteten stehen, sind regelmäßig der sachlichen Auseinandersetzung zuzuordnen und nicht primär auf die persönliche Diffamierung des Gegenübers gerichtet. In die Würdigung einzubeziehen sind dabei auch der situative und emotionale Hintergrund - etwa eine als ungerechtfertigt empfundene Behandlung durch Behördenvertreter - sowie der Umstand, ob die Äußerung spontan und in einer aufgeheizten Situation gefallen ist. Vorliegend wurde etwa im Rahmen einer Personalienfeststellung die Äußerung „You're complete crazy" gegenüber einer Polizeibeamtin gemacht, nachdem dem Betroffenen von deren Kollegen zu Unrecht unterstellt worden war, falsche Personalien angegeben zu haben, und sich die Kontrolle bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt hatte. Unter diesen Umständen stand nicht die persönliche Diffamierung der handelnden Beamtin, sondern das von der Polizei als Institution entgegengebrachte Misstrauen im Vordergrund der Äußerung. Die Grenze zur Schmähkritik war damit nicht überschritten.
Keine Rechtfertigung über § 193 StGB kommt hingegen bei Formalbeleidigungen oder bei Äußerungen in Betracht, die einen durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckten Angriff auf die Menschenwürde darstellen. Ebenso wenig führt die verfassungsrechtliche Straflosigkeit einer Äußerung zu ihrer rechtlichen oder moralischen Billigung. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen oder Vorgehensweisen von Behörden hat grundsätzlich mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen.