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Verletzung bei Motorsportveranstaltung: Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Veranstalter von Motorsportveranstaltungen müssen nur solche Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die nach den konkreten Umständen der Veranstaltung zumutbar und erforderlich sind - nicht jedoch solche, die jeden denkbaren Unfall ausschließen würden. Verwirklicht sich ein derart ungewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Schadensablauf, scheidet eine Haftung mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.

Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Maßstab ist dabei, welche Maßnahmen ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrssicherungspflicht für notwendig und ausreichend erachten würde. Dieser Maßstab schließt es aus, Maßnahmen zu verlangen, die jeden denkbaren Unfall ausschlössen. Es besteht keine Pflicht zur absoluten Gefahrlosigkeit.

Für Veranstalter von Motorsportveranstaltungen folgt aus diesem Maßstab nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich der gebotene Umfang der Sicherungsmaßnahmen nach den konkreten Umständen der Veranstaltung richtet - insbesondere nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für Zuschauer ergebenden Gefährdungen. Entscheidend ist damit eine an den tatsächlichen Verhältnissen orientierte Beurteilung, nicht ein abstrakt-maximales Sicherheitsniveau.

Allein der Umstand, dass der Veranstalter behördliche Auflagen erfüllt hat, entbindet ihn nicht von einer eigenständigen Prüfung der potenziellen Gefährdungen. Die Einhaltung behördlicher Vorgaben stellt insoweit eine Mindestanforderung dar, ersetzt aber nicht die eigenverantwortliche Gefahrenabschätzung im Einzelfall. Die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters besteht unabhängig davon und geht inhaltlich über eine bloße Auflagenerfüllung hinaus.

Eine Haftung setzt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht voraus. Daran fehlt es, wenn sich das Schadensgeschehen als derart ungewöhnlich darstellt, dass es für den Veranstalter nach den konkreten Umständen nicht vorhersehbar war. Vorliegend löste sich bei einem Auto-Cross-Rennen ein Rad auf gerader Strecke, überflog einen 2,5 Meter hohen Absperrzaun, prallte auf das Dach eines Pavillons und traf sodann eine Zuschauerin am Oberschenkel. Dieser mehraktige Kausalverlauf ist in seiner Gesamtheit derart außergewöhnlich, dass er bei der Bemessung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht zugrunde gelegt werden muss.

Maßgeblich hierfür ist auch, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich in der Vergangenheit an dem betreffenden Streckenabschnitt vergleichbare Vorfälle ereignet hätten - also Räder oder andere Fahrzeugteile von Fahrzeugen gelöst und über den Absperrzaun in den Zuschauerbereich geflogen wären. Fehlt es an einer solchen Vorgeschichte, begründet das bloße theoretische Möglichkeit eines derartigen Ereignisses keine Pflicht, dagegen Vorsorge zu treffen. Vorhersehbarkeit ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn ein Veranstalter allgemein mit Fahrzeugkollisionen auf dem Veranstaltungsgelände zu rechnen hat. Aus der allgemeinen Kollisionsgefahr folgt noch nicht, dass die bestehenden Sicherungsvorkehrungen auch für einen derart ungewöhnlichen Schadenshergang als unzureichend anzusehen wären.

Mangels feststellbarer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheidet eine Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus. Ansprüche aus unerlaubter Handlung setzen ein pflichtwidriges Verhalten voraus; an diesem fehlt es, wenn der Veranstalter die nach den konkreten Umständen erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen hat und sich gleichwohl ein atypischer, nicht vorhersehbarer Schadensablauf verwirklicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim OLG Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.


LG Osnabrück, 16.03.2026 - Az: 1 O 2326/25

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