Bereits eine einzige sexuelle Belästigung einer Fahrschülerin kann die Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG begründen und den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG rechtfertigen.
Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) voraus, dass gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG zwingend zu widerrufen. Der Gesetzgeber sieht insoweit kein behördliches Ermessen vor. Unzuverlässig ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG insbesondere, wer wiederholt die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt hat. Ergänzend finden die zum allgemeinen Gewerberecht entwickelten Maßstäbe Anwendung (vgl. BVerwG, 30.10.1996 - Az: 1 B 197.96). Unzuverlässig ist demnach auch, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und die gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2018 - Az: 8 B 717/18).
Die hierfür erforderliche Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf das wahrscheinlich zukünftige Verhalten des Betroffenen (vgl. VGH Bayern, 09.02.2011 - Az: 11 CS 10.3056). Dabei sind das Grundrecht der Berufsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwG, 26.02.1997 - Az: 1 B 34.97; VGH Baden-Württemberg, 08.08.2002 - Az: 9 S 1039/02; VG Gelsenkirchen, 02.11.2021 - Az: 18 K 284/21). Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (vgl. BVerwG, 07.11.2012 - Az: 8 C 28.11). Danach kann bereits ein einmaliges Fehlverhalten die Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung darstellt, die eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht erwarten lässt (vgl. VGH Bayern, 09.02.2011 - Az: 11 CS 10.3056; VGH Bayern, 19.10.2021 - Az: 11 CS 21.1967).
Bei der Fahrschulausbildung bestehen besondere Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre sowie das seelische und körperliche Wohlbefinden der typischerweise jugendlichen oder heranwachsenden Fahrschülerinnen und Fahrschüler. Um das Führen eines Kraftfahrzeugs zu erlernen, müssen sie sich in die Obhut des Fahrlehrers begeben und sich in gewissem Umfang seiner fachlichen wie persönlichen Autorität unterwerfen. Schon aufgrund dieses Autoritätsverhältnisses sowie des Alters- und Reifeunterschieds sind sie nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen entschieden zur Wehr zu setzen. Im Fall eines Fahrschulwechsels drohen ihnen überdies erhebliche Nachteile wie Verzögerungen beim Führerscheinerwerb und weitere Kosten.
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