Zeigt ein Fahrer über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt gravierende Fahrauffälligkeiten - wie das Fahren in Schlangenlinien, das Überfahren von Mittellinien, das Nichtreagieren auf Anhaltesignale sowie Anzeichen kognitiver Überforderung - kann die Fahrerlaubnisbehörde begründete Zweifel an der Fahrbefähigung annehmen.
Zur Klärung darf die Behörde die Beibringung eines Gutachtens über eine Fahrprobe anordnen, sofern keine konkreten Hinweise auf eine spezifische Erkrankung vorliegen, die medizinisch zu klären wäre. Wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, obwohl die Anordnung formell und materiell rechtmäßig war, darf nach
§ 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
In einem solchen Fall ist der
Entzug der Fahrerlaubnis gemäß
§ 46 Abs. 1 FeV i.V.m.
§ 3 Abs. 1 StVG rechtmäßig. Eine freiwillige Beschränkung der Fahrerlaubnis - etwa auf einen begrenzten Umkreis - stellt kein milderes Mittel dar, wenn sich die Fahruntauglichkeit auch innerhalb dieses Bereichs zeigt. Die Anordnung einer Fahrprobe ist dabei ein verhältnismäßiges und gegenüber medizinischen oder medizinisch-psychologischen Gutachten weniger eingriffsintensives Mittel, um Zweifel an der praktischen Befähigung aufzuklären.
Die bloße Behauptung, die Frist zur Gutachtensbeibringung sei zu kurz gewesen, reicht nicht aus, wenn keine konkrete Fristverlängerung beantragt und die Frist nicht genutzt wurde.