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Haftung bei alkoholbedingtem Unfall an Bahnübergang

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Fährt ein Kraftfahrzeugführer alkoholisiert in einen stehenden Güterzug auf einem Bahnübergang, so trifft ihn die Alleinverantwortung für den Unfall. Der absolute Vorrang schienengebundener Fahrzeuge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 StVO ist in einem solchen Fall missachtet worden. Eine Betriebsgefahr der Bahn tritt vollständig zurück, wenn das Verhalten des Fahrzeugführers grob verkehrswidrig und ursächlich für das Unfallgeschehen war.

Bei einer gezogenen Rangierfahrt besteht für den Triebfahrzeugführer grundsätzlich keine Verpflichtung, den rückwärtigen Gleisbereich auf Hindernisse zu beobachten - insbesondere nicht bei einem 600 m langen Zug, wenn keine besonderen Umstände erkennbar sind, die auf eine Gefahr hindeuten könnten. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot oder sonstige eisenbahnrechtliche Vorschriften kann nur dann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten und eine daraus resultierende Unfallvermeidung dargelegt werden.

Ein Regressanspruch gegen das Eisenbahnunternehmen scheidet aus, wenn eine Pflichtverletzung des Triebfahrzeugführers nicht substantiiert dargelegt ist und der maßgebliche Verursachungsbeitrag ausschließlich beim Fahrzeugführer liegt. In einem solchen Fall ist auch eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen.


OLG Brandenburg, 21.01.2020 - Az: 12 U 143/19

ECLI:DE:OLGBB:2020:0121.12U143.19.00

Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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