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Verkehrsunfall: Geschwindigkeitsüberschreitung wird bei der Haftungsquote berücksichtigt!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Reagiert ein Autofahrer in einer Gefahrensituation zwar objektiv falsch, hat diese Situation jedoch durch eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit selbst verursacht, so wird ihm der Reaktionsfehler nicht zusätzlich angelastet. In solchen Fällen tritt die Betriebsgefahr eines anderen beteiligten Fahrzeugs nicht vollständig zurück.

Das bedeutet: Auch wenn der Unfall überwiegend auf die deutlich überhöhte Geschwindigkeit eines Beteiligten zurückzuführen ist, bleibt der andere Unfallbeteiligte regelmäßig zu einem gewissen Anteil mithaftbar (hier: 30 %).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, in denen trotz erheblichen Eigenverschuldens eines Fahrers die Betriebsgefahr anderer Fahrzeuge in die Haftungsabwägung einzubeziehen war.


OLG Brandenburg, 28.05.2020 - Az: 12 U 201/18

ECLI:DE:OLGBB:2020:0528.12U201.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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