Regelmäßig ist der Nachweis der fehlenden Fahreignung im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV erfüllt, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) eingenommen hat, wobei bereits die einmalige Einnahme solcher sogenannter harter Drogen für den Wegfall der Fahreignung genügt.
Ein Fahrerlaubnisinhaber, der sich auf einen unbewussten Drogenkonsum beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Wegen der großen Gefahren, die von harten Drogen und von solchen Betäubungsmitteln konsumierenden Autofahrern ausgehen, sind hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens unbewussten Drogenkonsums zu stellen.
Ein Fahrerlaubnisinhaber, der sich auf einen unbewussten Drogenkonsum beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Wegen der großen Gefahren, die von harten Drogen und von solchen Betäubungsmitteln konsumierenden Autofahrern ausgehen, sind hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens unbewussten Drogenkonsums zu stellen.
VG Neustadt, 30.11.2021 - Az: 1 L 1086/21.NW
ECLI:DE:VGNEUST:2021:1130.1L1086.21.NW.00
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