Verkehrsunfall: Erforderliche Überzeugung des Gerichts bei dem Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Primär-/ Sekundärschäden
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Für Erstverletzungen gilt das strenge Beweismaß des § 286 I 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen kann sich ein Geschädigter (erst dann) auf das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO stützen, wenn der haftungsbegründende Tatbestand feststeht.
Nur soweit die haftungsausfüllende Kausalität in Streit steht, also ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Geschädigten (Sekundärschäden) besteht, kann nach § 287 ZPO zur Überzeugungsbildung des Gerichts eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen. In beiden Fällen reicht jedenfalls die bloße zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus.
OLG München, 23.06.2021 - Az: 10 U 6121/19
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