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Haftungsquote bei Kollision von Motorrad und Fahrrad

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Ein tragfähiger Rückschluss von einem zeitlich und räumlich früheren Fahrverhalten eines Verkehrsteilnehmers (hier: Motorradfahrer, der u.a. „mit wahnsinniger Geschwindigkeit“ und „aggressiv“ gefahren sein soll) auf das für seine Haftung und die Haftungsquote relevante Fahrverhalten in unmittelbarer Annäherung an den Kollisionsort ist nicht möglich.

Kommt es zur Kollision eines Kraftfahrzeugs (hier: Motorrad) mit einem Fahrrad, dessen Fahrer jedenfalls fahrlässig entgegen § 2 Abs. 4 StVO iVm Zeichen 240 auf der Fahrbahn statt auf dem Radweg fährt, so trifft den Fahrer des Fahrrads aus § 823 BGB eine Haftung dem Grunde nach.

Die Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile erfolgt bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem (nicht motorisierten) Fahrrad nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB. Der Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG scheidet für den Kraftfahrer in einem solchen Fall aus. Vielmehr ist dem Radfahrer ein (Mit-) Verschulden nachzuweisen; die Beweislast liegt insoweit beim Kraftfahrer.

Bei einer Kollision eines Motorrads, dessen Fahrer ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß nicht nachgewiesen werden kann, und einem Fahrrad, dessen Fahrer unter fahrlässigem Verstoß gegen § 2 Abs. 4 StVO in Verbindung mit Zeichen 240 nicht den Radweg benutzte, kommt eine Haftungsverteilung von 75:25 zulasten des Motorrads in Betracht.


OLG München, 20.10.2021 - Az: 10 U 6514/20

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