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Fehlender Radhelm führt bei Unfall nicht zu Mitverschulden!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Einem Radfahrer kann bei einem Verkehrsunfall mit einem nicht elektrisch unterstützten Fahrrad im Jahr 2022 ein Mitverschulden nicht deshalb zugerechnet werden, weil er keinen Helm getragen hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Umstand, dass die Klägerin keinen Fahrradhelm getragen hat, ist nicht als ihr Mitverschulden erhöhend zu berücksichtigen. Anlass für die Annahme eines Mitverschuldens durch das Nichttragen eines Schutzhelms kann dann vorliegen, wenn im Unfallzeitpunkt nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist. Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung können Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden. Danach bestand zumindest bis zum Jahr 2011 eine entsprechende allgemeine Überzeugung nicht (vgl. BGH, 17.06.2014 - Az: VI ZR 281/13).

Dasselbe hat für einen Unfall im Jahr 2022 zu gelten. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt seit Mitte der 70er Jahre repräsentative Verkehrsbeobachtungen im gesamten Bundesgebiet durch, bei denen u.a. das Tragen von Schutzhelmen und Schutzkleidung bei Zweiradbenutzern erfasst wird. Danach trugen im Jahr des Unfalls (2022) innerorts 34 % der Fahrer konventioneller (also nicht elektrisch unterstützter) Fahrräder aller Altersgruppen einen Schutzhelm (Publikation der Bundesanstalt für Straßenwesen „Gurte, Kindersitze, Helme und Schutzkleidung - 2022“). In diese Quote einberechnet sind - anders als in Erhebungen früherer Jahre - bereits Fahrer in Sportkleidung, von denen nach den Erkenntnissen früheren Erhebungen ein weit höherer Anteil mit Helm fährt.


KG, 16.10.2024 - Az: 25 U 52/24

ECLI:DE:KG:2024:1016.25U52.24.00

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