Wurde dieser nicht genüge getan und so trifft den Abbieger ein unfallursächliches Verschulden. Hinter dem Verschulden tritt die zu Lasten des Geschädigten Betriebsgefahr des Fahrzeuges im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1,2 StVG zurück.
LG Hamburg, 24.03.2022 - Az: 331 O 340/20
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