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Umsatzsteuer als ersatzfähiger Schaden bei bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn im „A-Modell“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die Beschädigung eines Autobahnabschnitts stellt für die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin einen Vermögensschaden dar. Die Pflicht zur Instandsetzung durch den Konzessionsnehmer im Rahmen des „A-Modells“ (öffentlich-privates Partnerschaftsmodell, bei dem ein privater Konzessionsnehmer Ausbau, Erhalt und Betrieb eines Autobahnabschnitts übernimmt und hierfür über einen bestimmten Zeitraum aus Lkw-Mauterlösen vergütet wird) erfolgt nicht unentgeltlich, sondern gegen die vertraglich vereinbarte Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger oder dessen Versicherer. Diese Abtretung stellt nach der Vertragskonstruktion ein Entgelt für die Instandsetzungsleistung dar.

Die durch die Instandsetzung angefallene Umsatzsteuer ist damit im Verhältnis zwischen Konzessionsgeberin und Konzessionsnehmerin Bestandteil der erbrachten Leistung. Da die Bundesrepublik Deutschland als Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, fällt die Umsatzsteuer als eigener Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB an. Maßgeblich ist, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde und die Umsatzsteuer nicht lediglich fiktiv verbleibt.

Die Zahlungen des Haftpflichtversicherers auf den abgetretenen Schadensersatzanspruch stellen umsatzsteuerrechtlich zusätzliches Entgelt für die Instandsetzungsleistung dar. Zwischen der Leistung des Konzessionsnehmers und der Gegenleistung der Bundesrepublik Deutschland besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, der die Umsatzsteuerpflicht begründet. Entschädigungszahlungen werden damit im Rahmen des „A-Modells“ in die umsatzsteuerpflichtige Leistungskette einbezogen.

Mangels Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Bundesrepublik Deutschland so zu behandeln, als habe sie die Umsatzsteuer tatsächlich aus ihrem Vermögen aufgewendet. Der Anspruch auf Ersatz umfasst daher auch die Umsatzsteuer als ersatzfähigen Schaden.


BGH, 01.07.2025 - Az: VI ZR 278/24

ECLI:DE:BGH:2025:010725UVIZR278.24.0

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