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Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens in einer Autowaschanlage: Anscheinsbeweis für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung einer Waschstraße auf eine Pflichtverletzung des Betreibers zurückzuführen sind, ist restriktiv zu handhaben.

Bei Hinzutreten weiterer Schadensursachen außerhalb der Waschstraße, die jedoch mit dem Waschvorgang in Zusammenhang stehen, gilt: je weiter entfernt vom eigentlichen Waschvorgang - räumlich, zeitlich oder sachlich-inhaltlich - diese weiteren Ursachen liegen, desto eher scheidet die Annahme eines Anscheinbeweises aus. Ein Waschanlagenbetreiber hat seine Verkehrssicherungspflichten dann erfüllt, wenn das von ihm vorgehaltene Gesamtkonzept geeignet ist, den Weitertransport auf dem Förderband in Gefahrensituationen unverzüglich zu stoppen (Erfolgsbezogenheit).

Bleibt im Ausfahrtbereich einer Waschstraße ein Fahrzeug auf der Fahrspur neben dem Förderband liegen und lässt sich nicht mehr starten, sodass ein nachfolgendes Fahrzeug nicht mehr an diesem vorbeifahren kann und die Ausfahrt blockiert, mit der Folge, dass ein nächstfolgendes Fahrzeug nach Beendigung des Waschvorgangs die automatisierte Waschstraße nicht verlassen kann und durch das weiter in Bewegung befindliche Förderband gegen das (vorgenannte) Fahrzeug geschoben wird, kann der Eigentümer des aufgeschobenen Fahrzeuges, der von dem Vordermann erfolgreich auf Schadensatz in Anspruch genommen wurde, von dem Waschanlagenbetreiber teilweise (hier: zu 25%) die Erstattung der Ersatzleistung verlangen. Dem Eigentümer des aufgeschobenen Fahrzeugs steht insoweit ein Regressanspruch aus §§ 426 Abs. 1, Abs. 2, 421 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB zu. Der Betreiber der Waschanlage hat dadurch gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen, dass er die Anlage nicht so organisiert und betrieben hat, dass die Gefahr von Beschädigungen der Rechtsgüter der Benutzer in zumutbarer Weise auf ein Minimum reduziert wird. Er hätte dafür sorgen müssen, dass im Falle einer Gefahrensituation im Ausfahrtbereich das Förderband der Anlage unverzüglich gestoppt wird (z.B. durch Installation einer Lichtschranke oder Benutzung eines Nothaltknopfes).


LG Itzehoe, 26.01.2017 - Az: 6 O 279/16

ECLI:DE:LGITZEH:2017:0126.6O279.16.0A

Martin BeckerTheresia DonathAlexandra Klimatos

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