Abrechnung eines Fahrzeugschadens nach polnischem Recht
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine dem deutschen Recht entsprechende Beschränkung des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand in dem Fall, wenn das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate lang im verkehrssicheren Zustand weiter genutzt wird, besteht nach polnischen Recht nicht.
Ereignet sich der Verkehrsunfall in Polen, kann der Geschädigte Ersatz der Kosten des Transportes seines beschädigten Fahrzeuges zu seinem Wohnsitz in Deutschland verlangen, wenn diese nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeuges stehen.
Der Geschädigte kann die Kosten eines in Deutschland beauftragten Rechtsanwalts nach dem RVG abrechnen; auf die Vergütung, die einem Rechtanwalt in Polen zu zahlen gewesen wäre, kommt es dann nicht an.
OLG Düsseldorf, 03.08.2021 - Az: I-1 U 108/20
ECLI:DE:OLGD:2021:0803.1U108.20.00
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