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Grenzfall bei Abstandsunterschreitung rechtfertigt Herabsetzung der Geldbuße

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wenn der Betroffene mit einer (nach Toleranzabzug) gemessenen Geschwindigkeit von 56 km/h gefahren ist und der Abstand zum Vordermann laut VKS-Messung 37 m betrug. Bei einer derart sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit und gleichzeitiger Einhaltung des für PKW geltenden „Halben-Tacho-Abstands“ kann bei einem LKW eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden.


AG Lüdinghausen, 20.06.2016 - Az: 19 OWi 89 Js 891/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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