Die Einnahme von Amphetamin schließt die Fahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sogenannten harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, reicht aus, die Kraftfahreignung zu verneinen.
Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) keine Fahreignung. Es ist nicht erforderlich, dass ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt oder Betäubungsmittel wiederholt konsumiert wurden oder gar Abhängigkeit besteht, wenn es sich nicht um Cannabis handelt.
Gesetzliche Grenzwerte, wie z. B. bei Alkoholkonsum der Fall, bestehen nicht. Amphetamine stellen Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln - Betäubungsmittelgesetz - (BtmG) i. V. m. Anlage III zum BtmG dar und unterfallen damit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Amphetamine sind sogenannte „harte Drogen“ im Sinne der Anlage 4 zur FeV, deren einmaliger Konsum schon eine Nichteignung begründet, ohne dass es auf die Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration oder eine Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand ankäme.
VG Augsburg, 05.08.2016 - Az: Au 7 K 15.1839
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