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Entziehung der Fahrerlaubnis bei hohem Aggressionspotenzial

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

Steht allerdings die Nichteignung wegen hohen Aggressionspotenzials bereits fest, unterbleibt diese Anordnung, § 11 Abs. 7 FeV. In diesem Fall entzieht die Behörde gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 7 FeV unmittelbar die Fahrerlaubnis.


VG Oldenburg, 28.10.2016 - Az: 7 B 5446/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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