Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.282 Anfragen

Bestimmung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!
Grundlagen für die Bemessung des einem Verletzten nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB zustehenden Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, das Alter des Verletzten, seine persönlichen Verhältnisse, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, das Fortbestehen dauernder Behinderungen oder Entstellungen sowie der Grad der Verschuldensanteile.

Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion. Es soll einmal einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum Anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund. Soweit für Verkehrsunfälle im Wesentlichen die Ausgleichsfunktion im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse im Vordergrund steht, sind die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge als Orientierungshilfe für die Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen.

Jedoch führt die Berücksichtigung dieser vergleichbaren Fälle nicht unmittelbar zu einer bestimmten „richtigen Schmerzensgeldhöhe“, so dass nicht allein aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge die Forderung eines Schmerzensgeldes in entsprechender Höhe für den zu entscheidenden Fall abgeleitet werden kann.

Für die Bestimmung der angemessenen Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes müssen vielmehr seine spezifischen Unfallverletzungen sowie die sich daraus ergebenden individuellen immateriellen Beeinträchtigungen, die ganz überwiegend unstreitig sind, im Vordergrund stehen. Eine grobe Orientierung an Vergleichsrechtsprechung ist dabei allerdings im Auge zu behalten.


OLG Düsseldorf, 25.10.2016 - Az: 1 U 20/16

ECLI:DE:OLGD:2016:1025.1U20.16.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von WDR „Mittwochs live“

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.282 Beratungsanfragen

Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!

Natalie Reil, Landshut

Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant