Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Grundlagen für die Bemessung des einem Verletzten nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB zustehenden
Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, das Alter des Verletzten, seine persönlichen Verhältnisse, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, das Fortbestehen dauernder Behinderungen oder Entstellungen sowie der Grad der Verschuldensanteile.
Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion. Es soll einmal einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum Anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei
Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund. Soweit für Verkehrsunfälle im Wesentlichen die Ausgleichsfunktion im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse im Vordergrund steht, sind die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge als Orientierungshilfe für die Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen.
Jedoch führt die Berücksichtigung dieser vergleichbaren Fälle nicht unmittelbar zu einer bestimmten „richtigen Schmerzensgeldhöhe“, so dass nicht allein aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge die Forderung eines Schmerzensgeldes in entsprechender Höhe für den zu entscheidenden Fall abgeleitet werden kann.
Für die Bestimmung der angemessenen Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes müssen vielmehr seine spezifischen Unfallverletzungen sowie die sich daraus ergebenden individuellen immateriellen Beeinträchtigungen, die ganz überwiegend unstreitig sind, im Vordergrund stehen. Eine grobe Orientierung an Vergleichsrechtsprechung ist dabei allerdings im Auge zu behalten.