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Verkehrsunfall und Vorschäden: Geschädigter ist in der Beweislast

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten erstreckt sich nur auf die Kosten, die zur Wiederherstellung des von dem vom Schädiger zu vertretenden Schadensereignis erforderlich sind. Der Geschädigte muss daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) ausschließen, dass Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens an seinem Fahrzeug entstanden sind.

Dies gilt selbst dann, wenn sich der Vorschaden auf einen anderen Bereich als der streitgegenständliche Schaden bezieht. Der Geschädigte muss folglich sowohl den Umfang des Vorschadens wie auch dessen Reparatur nachvollziehbar darlegen und – gegebenenfalls – beweisen. Ist eine zuverlässige Ermittlung – zumindest – eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Vorschäden nicht möglich, so geht dies zu Lasten des Geschädigten.


OLG Karlsruhe, 23.05.2017 - Az: 1 U 35/16

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