Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.456 Anfragen

HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall: wer ist in der Beweislast?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall die HWS- und LWS-Distorsion versursacht wurde, trägt die Geschädigte die Beweislast nach den genannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht zu der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung bewiesen, dass die Klägerin gerade durch den Unfall eine HWS- und LWS-Distorsion erlitten hat.

Der Sachverständige T hat in dem von ihm erstellten Gutachten unter Einbeziehung der Fahrzeugmassen sowie der Unfallspuren die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung de Klägerfahrzeuges ermittelt. Dabei kam der Sachverständige zu der Feststellung, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeuges wahrscheinlich 7,0 bis maximal 9,3 km/h betrug. Unter Berücksichtigung der kollisionsbedingten Geschwindigkeit hat sodann der medizinische Sachverständige Dr. W festgestellt, dass für den Fall einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 7 km/h aus medizinischer Sicht nicht mehr dafür als dagegen spreche, dass die Klägerin eine HWS-Distorsion erlitten habe. Für den Fall einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 9,3 km/h spreche aus seiner Sicht unter Berücksichtigung der bei der Klägerin durchgeführten Versteifungsoperation an der Halswirbelsäule und unter Voraussetzung, dass die zum Unfallzeitpunkt von Seite der Halswirbelsäule beschwerdefrei war, mehr dafür als dagegen (es sei wahrscheinlich), dass die Klägerin durch den Unfall eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule erlitten habe.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG Dinslaken, 19.09.2019 - Az: 30 C 97/17

ECLI:DE:AGDIN:2019:0919.30C97.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis. Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen