Für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall die HWS- und LWS-Distorsion versursacht wurde, trägt die Geschädigte die Beweislast nach den genannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO.
Der Sachverständige T hat in dem von ihm erstellten Gutachten unter Einbeziehung der Fahrzeugmassen sowie der Unfallspuren die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung de Klägerfahrzeuges ermittelt. Dabei kam der Sachverständige zu der Feststellung, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeuges wahrscheinlich 7,0 bis maximal 9,3 km/h betrug. Unter Berücksichtigung der kollisionsbedingten Geschwindigkeit hat sodann der medizinische Sachverständige Dr. W festgestellt, dass für den Fall einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 7 km/h aus medizinischer Sicht nicht mehr dafür als dagegen spreche, dass die Klägerin eine HWS-Distorsion erlitten habe. Für den Fall einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 9,3 km/h spreche aus seiner Sicht unter Berücksichtigung der bei der Klägerin durchgeführten Versteifungsoperation an der Halswirbelsäule und unter Voraussetzung, dass die zum Unfallzeitpunkt von Seite der Halswirbelsäule beschwerdefrei war, mehr dafür als dagegen (es sei wahrscheinlich), dass die Klägerin durch den Unfall eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule erlitten habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht zu der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung bewiesen, dass die Klägerin gerade durch den Unfall eine HWS- und LWS-Distorsion erlitten hat.Der Sachverständige T hat in dem von ihm erstellten Gutachten unter Einbeziehung der Fahrzeugmassen sowie der Unfallspuren die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung de Klägerfahrzeuges ermittelt. Dabei kam der Sachverständige zu der Feststellung, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeuges wahrscheinlich 7,0 bis maximal 9,3 km/h betrug. Unter Berücksichtigung der kollisionsbedingten Geschwindigkeit hat sodann der medizinische Sachverständige Dr. W festgestellt, dass für den Fall einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 7 km/h aus medizinischer Sicht nicht mehr dafür als dagegen spreche, dass die Klägerin eine HWS-Distorsion erlitten habe. Für den Fall einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 9,3 km/h spreche aus seiner Sicht unter Berücksichtigung der bei der Klägerin durchgeführten Versteifungsoperation an der Halswirbelsäule und unter Voraussetzung, dass die zum Unfallzeitpunkt von Seite der Halswirbelsäule beschwerdefrei war, mehr dafür als dagegen (es sei wahrscheinlich), dass die Klägerin durch den Unfall eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule erlitten habe.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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