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Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Unfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensfälle.

Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Es kommt dabei maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht, wobei die Haftung nicht davon abhängt, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat oder es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.

Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Voraussetzung ist, dass das Kraftfahrzeug über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Befahren der linken Fahrspur einerseits und dem Abkommen von der Fahrbahn andererseits ist zu bejahen, wenn der Kläger davon habe ausgehen können, dass der Beklagte den Fahrstreifen wechseln wollte, und es ohne eine Reaktion des Klägers zu einer Kollision kommen werde, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob das Ausweichen objektiv tatsächlich geboten war.

Ist im Ergebnis letztlich von einem nicht mehr aufklärbaren Unfallverlauf auszugehen, so ist eine hälftige Haftungsverteilung nicht zu beanstanden.


OLG Brandenburg, 29.11.2018 - Az: 12 U 92/18

ECLI:DE:OLGBB:2018:1129.12U92.18.00

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