Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.938 Anfragen

Haftungsverteilung bei einem sogenannten berührungslosen Unfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ des § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, mithin auch sogenannte berührungslose Unfälle.

Eine Haftungsquote von jeweils 50 % besteht, wenn ein unfallursächlich leichter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO in vergleichbarem Maße und mit vergleichbarer Vorwerfbarkeit zu dem Unfallereignis beigetragen hat wie der Umstand, dass ein Motorradfahrer in Schräglage mit nicht angepasster Geschwindigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 StVO in eine Stichstraße eingebogen ist.

Die Eintrittspflicht des Schädigers kann ein Arbeitgeber feststellen lassen, wenn die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Entgeltfortzahlung auf ihn übergeht.


OLG Stuttgart, 05.12.2018 - Az: 9 U 76/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Jump 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant