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Verkehrsunfall: Mitverschulden des Radfahrers bei Nichttragen eines Fahrradhelms?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung zum Tragen eines Schutzhelms ist der Schadenersatzanspruch eines Radfahrers, der infolge einer Vorfahrtsverletzung eines Kfz-Fahrers unter anderem Kopfverletzungen erlitten hat, auch weiterhin grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.

Abgesehen davon kann, indem ausweislich einer Veröffentlichung der Bundesanstalt für Straßenwesen auch im Jahr 2017 über alle Altersgruppen hinweg lediglich 19% der Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen einen Schutzhelm tragen, nach wie vor nicht von einer hinreichenden Akzeptanz des Tragens eines Fahrradhelms im Straßenverkehr gesprochen werden.

Bei einem Vorfahrtverstoß eines Kfz-Fahrers ist in der Regel von der Alleinhaftung auszugehen.

Leidet der Geschädigte monatelang unter Schmerzen, verbleibt ein Dauerschaden in Form einer sichtbaren Narbe im Gesicht und fährt er seit seinem Unfall aus Angst nicht mehr Fahrrad, ist ein Schmerzensgeld von 3.000 € angemessen.


LG Kiel, 18.12.2018 - Az: 12 O 177/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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