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Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters und einer Aufheizstrategie

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist ein Thermofensters weit bedatet, sodass es den in Europa gängigen Temperaturbereich abdeckt und es unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen zu keiner temperaturabhängigen Anpassung der ARG-Rate aus Motorschutzgründen kommt, ist von der Zulässigkeit des Thermofensters auszugehen.

Der Geschädigte wird durch Gewährung des Differenzschadens wegen der Enttäuschung des Käufervertrauens so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken, insbesondere in Form von Maßnahmen bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder - untersagung durch die Zulassungsbehörden, zu teuer erworben hat, zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Nach diesen Maßstäben entsteht dem Käufer eines Fahrzeugs kein Schaden, wenn das darin verbaute Thermofenster zulässig ist, so dass kein Risiko einer Stilllegungsgefahr droht.


OLG München, 19.12.2023 - Az: 9 U 8448/21

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