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Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

In einfach gelagerten Fällen ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes daher nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war vorliegend nicht erforderlich und zweckmäßig. Die hierdurch entstandenen Kosten stellen daher keinen im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist dann als notwendig anzusehen, wenn es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, bei der die beidseitigen Betriebsgefahren zu bewerten sind und bei der sich regelmäßig schwierige Fragen bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen ergeben können, wenn angesichts der Erheblichkeit des Schadens erfahrungsgemäß mit Einwendungen zur Schadenshöhe gerechnet werden muss.

Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In einfach gelagerten Fällen ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes daher nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.

Bei der Einstufung als einfach gelagerter Schadensfall kommt es dabei auf die Beurteilung durch einen Privatmann ex ante an. Grundsätzlich kann die Einstufung eines Schadensfalls als nicht einfach gelagert auf tatsächlichen oder auf rechtlichen Gesichtspunkten beruhen.

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