Für die Frage, ob ein
Rotlichtverstoß vorliegt, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie an, sofern eine solche vorhanden ist.
Allein der Umstand, dass die für die querenden Verkehrsteilnehmer maßgebliche Lichtzeichenanlage bereits grünes Wechsellicht abstrahlte, als diese in einen Kreisverkehr einfuhren, lässt nicht zwingend den Schluss zu, der Betroffene habe eine etwa vorhandene Haltelinie der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage bei rotem Wechsellicht passiert, sofern weder anhand eines Ampelschaltplans belegt ist, wie lange die für den Betroffenen maßgebliche Lichtzeichenanlage zum Zeitpunkt des Phasenwechsels für den anderweitigen Verkehr bereits rotes Wechsellicht abstrahlte, noch wie groß die Entfernung zwischen einer etwaig vorhandenen Haltelinie und der Lichtzeichenanlage bzw. der Einmündung zum Kreisverkehr war, noch mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene diese Entfernung zurückgelegt hat.
Ein Urteil leidet stets an einem sachlich-rechtlichen Mangel, wenn die Schuldform nicht eindeutig festgestellt ist und die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglichen. Bringt das Gericht im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs
§ 4 Abs. 1 BKatV - ohne Begründung - zur Anwendung, vermag das an der Lückenhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen nichts zu ändern.