Im vorliegenden Fall sprach der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Kreisverkehr und das Verbot, die Mittelinsel zu befahren, mitursächlich für den in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang hiermit erfolgten Unfall waren. Im übrigen war nicht aufklärbar, welches Fahrzeug durch einen Vorfahrtsverstoß den Unfall verschuldet hat.
Hier ist eine Gesamtabwägung geboten, bei der dem Verkehrsverstoss ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt. Deshalb legte das Gericht eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Kfz statt, dessen Betriebsgefahr aufgrund des Verkehrsverstosses erhöht ist, fest.
Hier ist eine Gesamtabwägung geboten, bei der dem Verkehrsverstoss ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt. Deshalb legte das Gericht eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Kfz statt, dessen Betriebsgefahr aufgrund des Verkehrsverstosses erhöht ist, fest.
LG Saarbrücken, 10.02.2012 - Az: 13 S 199/11
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