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Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsätzliches Unterschreiten des Mindestabstands

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Einschränkung der „nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung“ ist § 4 StVO nicht zu entnehmen. Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung handelt deshalb, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Der Tatrichter muss dabei zudem den Betroffenen entlastende Umstände konkret ausschließen.

Ohne Vorliegen konkreter dagegen sprechender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre.

In diesem Fall kann der Betroffene aufgrund vorsätzlicher Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands mit einer Geldbuße belegt werden. Zudem kann ihm für einen Zeitraum von einem Monat untersagt werden, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.


AG Landstuhl, 20.04.2021 - Az: 2 OWi 4211 Js 1233/21

ECLI:DE:AGLANDS:2021:0420.2OWI4211JS1233.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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