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Reparaturkostenrechnung: Anforderungen an die Angaben und Unterlagen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Hält ein in Anspruch genommener Geschädigter oder Haftpflichtversicherer die gegnerische Forderung für teilweise nicht nachvollziehbar, so kann er mitzuteilen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt.

Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 119 Abs. 3 VVG. Danach kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit dies dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.

Hiernach kann die Zahlung zu verweigert werden, solange berechtigt angeforderte Auskünfte nicht erteilt und Belege nicht zur Verfügung gestellt werden.

Für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist zwar an sich der Aufwand maßgeblich, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint; dabei ist auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen.

Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen darf und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, daß er sie als Auftraggeber schuldet. Keinesfalls soll der Geschädigte verpflichtet sein, den zuviel gezahlten Betrag auf eigenes Risiko gegenüber der Werkstatt geltend zu machen, stattdessen der Geschädigte das Werkstattrisiko tragen.

Diese Argumentation verfängt jedoch nicht, wenn zum einen der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung noch gar nicht bezahlt hat und zum anderen die Werkstatt selbst aus abgetretenem Recht klagt. Wenn im „Normalfall“ der Versicherer von dem Geschädigten nur die Abtretung von Rückforderungsansprüchen verlangen kann, wenn sie eine ausgeglichene Rechnung für überhöht hält, steht sie im Falle einer Abtretung der Schadensersatzforderung der Werkstatt in einem Gegenseitigkeitsverhältnis unmittelbar gegenüber.


AG Sigmaringen, 28.06.2019 - Az: 2 C 501/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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