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Streit um die Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten nach § 249 BGB umfasst auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.

Der Senat teilt die Bedenken, die das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 20.03.2019 - Az: 23 O 132/17) neuerdings an der Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition geäußert hat, nicht.

Das Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (Az: VII ZR 46/17), aus dem das Landgericht ableitet, dass die Rechtsprechung nicht nur von einer fiktiven Schadensabrechnung, sondern auch von der Zuerkennung einer Nutzungsausfallsentschädigung Abstand nehmen sollte, mag zu einer grundsätzlichen Reflexion der fiktiven Abrechnung von Kfz-Schäden Anlass geben die Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfalls wird durch die Entscheidung aber nicht infrage gestellt. Denn bei dieser Schadensposition handelt es sich nicht um einen fiktiven, sondern um einen konkreten Schaden, der von dem Geschädigten auch im Falle einer fiktiven Abrechnung des Sachschadens im Einzelnen vorgetragen und im Bestreitensfalle bewiesen werden muss.

Das tragende Argument der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, dass eine Schadensbemessung bei fiktiver Abrechnung häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führe, passt auf diesen Anspruch nicht. Und die Einsicht des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes, dass auch die infolge der Beschädigung verursachte Unmöglichkeit, eine Sache vorübergehend zu benutzen, einen Vermögensschaden darstellen kann (BGH, 09.07.1986 - Az: GSZ 1/86), ist allgemeiner Natur und wird durch das geänderte Verhältnis zu den Kraftfahrzeugen nicht infrage gestellt.

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