Kann dem Überholer bei Kollision mit dem vorausfahrenden Linksabbieger kein Verschulden nachgewiesen werden, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Linksabbiegers regelmäßig zurück.
Unklar ist eine Verkehrslage für einen Überholenden nur dann, wenn er aufgrund aller Gegebenheiten nicht zu überblicken vermag, dass er einen beabsichtigten Überholvorgang ohne Gefahren für andere durchführen kann.
Ein relatives Langsamfahren des Vorausfahrenden in der Nähe einer Straßenabzweigung schafft ohne das Hinzutreten sonstiger Auffälligkeiten noch keine unklare Verkehrslage in dem Sinne, dass der Nachfahrende mit der unmittelbar zu verwirklichenden Absicht des Vorausfahrenden, nach links abzubiegen, rechnen müsste.
OLG Nürnberg, 23.06.2022 - Az: 13 U 247/22
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