Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Mit der Ambulanzpauschale ist je Schadensfall für die nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV an den eintrittspflichtigen Versicherungsträger zu ersetzen.
Mit der Zahlung dieses Betrages sind alle ambulanten ärztlichen und sonstigen Leistungen abgegolten. Dazu zählen nach absolut herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung aber auch und gerade die (hier zusätzlich verlangten pauschalen) Kosten des (ambulanten) Notarzteinsatzes.
Die demgegenüber vereinzelt in der Rechtsprechung vertretene Gegenmeinung verkennt zum einen die nachfolgenden, gegen eine zusätzliche Erstattungspflicht der Notarztpauschale sprechenden Argumente und setzt sich andererseits auch nicht mit der (herrschenden) gegenteiligen Ansicht auseinander; in keinem dieser Fälle wurde zudem ein Rechtsmittel zugelassen, so dass eine berufungsgerichtliche Überprüfung nicht stattfinden konnte.
Höhere (Arzt-)Kosten als die pro Schadensfall anfallende Ambulanzpauschale kann der Versicherungsträger nur dann und insoweit verlangen, als er die konkrete Schadensabrechnung wählt oder aber diese sich bei der zuvor erfolgten pauschalen Abrechnung ausdrücklich vorbehalten hat.