Es obliegt dem in seiner Arbeitskraft Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt - im Rahmen seiner Möglichkeiten und in den Grenzen des Zumutbaren - gewinnbringend einzusetzen.
Gegebenenfalls muss sich der Geschädigte um Schulungen bzw. Umschulungen bemühen.
Für den Vortrag, dass ein solches Bemühen von vorne herein erfolglos gewesen wäre, ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet.
Ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht führt dazu, dass ein eventueller Anspruch nicht bezifferbar ist.
Alleinige Zahlungen der Versicherung stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht dazu, das Berufen auf einen Obliegenheitsverstoß als treuwidrig erscheinen zu lassen.
Gegebenenfalls muss sich der Geschädigte um Schulungen bzw. Umschulungen bemühen.
Für den Vortrag, dass ein solches Bemühen von vorne herein erfolglos gewesen wäre, ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet.
Ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht führt dazu, dass ein eventueller Anspruch nicht bezifferbar ist.
Alleinige Zahlungen der Versicherung stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht dazu, das Berufen auf einen Obliegenheitsverstoß als treuwidrig erscheinen zu lassen.
OLG Celle, 07.04.2021 - Az: 14 U 134/20
ECLI:DE:OLGCE:2021:0407.14U134.20.00
Nachfolgend: BGH, 24.01.2023 - Az: VI ZR 152/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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