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Gebrauchtwagenkauf: Aufklärungspflicht über kurzen Besitzzeitraum?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Ein Käufer, der ein Gebrauchtfahrzeug ohne Gewährleistung erworben hat, kann keine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, selbst wenn der Verkäufer das Fahrzeug kurz zuvor von einem Händler erworben hatte und nur eine Probefahrt durchgeführt wurde. Der Verkäufer hat keine Aufklärungspflicht über den kurzen Besitzzeitraum und die begrenzte Nutzung des Fahrzeugs.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte erwarb von dem Kläger ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 4.500 € unter Ausschluss der Gewährleistung. Dabei wies der Kläger den Beklagten nicht darauf hin, dass er das Fahrzeug erst wenige Tage zuvor von einem Händler erworben und lediglich im Rahmen einer Probefahrt genutzt hatte.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie vorsorglich dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur (Rück-)Zahlung des Kaufpreises sowie zur Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.017,38 € auf.

Der Kläger erklärte sich daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen Zahlung eines Gesamtbetrags von 5.500 € einverstanden und zahlte diesen Betrag an den Beklagten. Der Beklagte erwiderte hierauf, mit diesem Abgeltungsbetrag nicht einverstanden zu sein, und forderte die Zahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 7.300 €. Der Kläger bot dem Beklagten jedoch lediglich die Zahlung weiterer 500 € an.

Der zuletzt auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.500 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, gerichteten Klage hat das Amtsgericht, wie aus dessen bei den Akten befindlichen Urteil hervorgeht, überwiegend stattgegeben.

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe arglistig gehandelt, indem er in der Kaufvertragsurkunde angegeben habe, das Fahrzeug habe während seiner Eigentumszeit keinen Unfallschaden erlitten, obwohl er das Fahrzeug nur wenige Tage zuvor im August 2018 erworben und bis auf eine einstündige Probefahrt nicht genutzt habe. Es handele sich hierbei um eine Behauptung des Klägers „ins Blaue hinein“.

Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dabei hat es „von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen“ im Berufungsurteil unter Hinweis auf § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.


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Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerHont Péter Hetényi

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