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Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben.

Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt allerdings voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde.

Es obliegt dem Betroffenen in der Regel, substantiiert und unter Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorzutragen, wenn er das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem einwenden will.

Rügt er die fehlende Bekanntgabe von Bußgeldbescheiden, gehört dazu grundsätzlich auch eine nähere Darlegung, dass die ordnungsgemäße Zustellung unterblieben bzw. nicht nachweisbar ist. Insoweit wird dem Betroffenen im Regelfall nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt, da er Einsicht in die entsprechenden Bußgeldakten nehmen kann (§ 49 OWiG).


VGH Bayern, 30.01.2023 - Az: 11 CS 22.2007


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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