Nach § 249 BGB ist derjenige Schaden zu ersetzen, welcher zur Schadensbehebung angemessen und erforderlich ist.
Demnach kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Die Geschädigte ist hierbei nicht verpflichtet, den Schädiger auf die Absicht des Verkaufs des Unfallwagens zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert hinzuweisen, vielmehr ist es das Recht des Geschädigten die Schadensregulierung in Eigenregie vorzunehmen.
Insbesondere ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer eigenen Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, sondern berechtigt das Unfallfahrzeug nach dem im Gutachten nachvollziehbar ermittelten Wert zu veräußern. Nachvollziehbar ist ein solcher Wert für den Geschädigten, wenn er aus mehreren Restwertangeboten - mindestens drei - ermittelt worden ist.