Der zu ersetzende Schaden erstreckt sich nach § 249 BGB aufgrund Gewohnheitsrechts auch auf den Ausgleich des Verlustes der Gebrauchsvorteile eines Kraftfahrzeuges, wenn der Eigentümer eines privat genutzten Pkw keinen Ersatzwagen mietet.
Die Voraussetzung für eine Ersatzpflicht, nämlich der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit und die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, nämlich der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit waren vorliegend erfüllt.
Der Kläger trug vor, dass er in einem kleinen Ort wohnt. Daher war er für jede Besorgung auf ein Auto angewiesen. Umstände, die gegen die hypothetische Nutzungsmöglichkeit sprachen, waren nicht ersichtlich.
Auch beschränkte sich die Beklagtenseite lediglich auf pauschales Bestreiten, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen, so dass dies als unbeachtlich zu behandeln war.
Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs kann, wenn ihm durch das Schadensereignis die Nutzung des Fahrzeugs entzogen worden ist, auch dann eine
Entschädigung verlangen, wenn er den Ausfall nicht durch den Einsatz eines anderen Fahrzeugs ausgleicht.
Der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs kommt ein selbständiger Vermögenswert zu, so dass die vorübergehende Entziehung als Vermögensschaden anzusehen ist.
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