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Verkehrsunfallschaden: Sind die Kosten einer Corona Schutzmaßnahme zu erstatten?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt.

Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers. Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.

Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist insoweit nicht zu erkennen.

Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendung sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Kosten der Corona Schutzmaßnahme im Oktober 2020 ersatzfähig.

Die Kosten der Corona Schutzmaßnahme werden bereits im Gutachten ausgewiesen.

Darüber hinaus war die Innenraumdesinfektion aufgrund der aktuellen Situation erforderlich und zudem vorgeschrieben. Zum einen muss das Fahrzeug vor der Reparatur zum Schutz der Werkstattmitarbeiter desinfiziert, zum andren vor der Rückgabe an den Kunden zum Schutz des Kunden. Die Durchführung der Reparatur ist mithin ohne vorangegangen Desinfektion nicht möglich. Damit steht die Desinfektion auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Reparatur.


AG Coburg, 16.03.2021 - Az: 12 C 3807/20

Patrizia KleinHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

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