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Verkehrsunfall und die Kosten für den Rettungsdienst

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Anrufer, der nicht Verletzter eines Verkehrsunfalles ist, der einen Rettungswagen ruft, wird nicht selbst Vertragspartner des Rettungsdienstunternehmens, weil dieser Dritte erkennbar keinen Rettungsdienstvertrag mit dem Rettungsdienstunternehmen abschließen will und zwar weder im eigenen Namen, noch als Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne von § 677 ff. BGB. Dies ist dem Meldeempfänger auch bewusst.

Auch im Falle, dass die Polizei den Rettungsdienst ruft, ist offenkundig, dass diese den Rettungsdienstvertrag nicht unmittelbar abschließen will. Vielmehr wird das Rettungsdienstunternehmen als Geschäftsführer ohne Auftrag im Interesse des mutmaßlichen Willens des Geschäftsherrn, nämlich desjenigen, dem der Auftrag zugute kommt, tätig, zumindest dann, wenn die Verletzungen so sind, dass dafür regelmäßig ein Rettungswageneinsatz angebracht ist. Bei einem Verkehrsunfall wird das Rettungsdienstunternehmen für den Verletzten tätig.

Das Rettungsdienstunternehmen erwirbt dadurch einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung des üblichen Werk- bzw. Dienstlohnes gegenüber dem Verletzten. Ist jedoch der Rettungswageneinsatz nicht geboten, so liegt das im Risiko des Unternehmens, weil es in einem solchen Fall einen mutmaßlichen Willen eines Geschäftsherren (vermeintlich Verletzten) gar nicht gibt.


AG Coburg, 26.09.2022 - Az: 11 C 1454/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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