Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die Verbringungskosten sind erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB.
Soweit die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung bestreitet, dass das Fahrzeug tatsächlich verbracht wurde, so kann sie mit diesem Einwand nunmehr nicht gehört werden, da die Beklagte die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten im Rahmen ihres Abrechnungsschreibens nebst entsprechender Zahlung anerkannt hat.
Insoweit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, 19.11.2008 – Az: IV ZR 293/05), der gefolgt wird, von Folgendem auszugehen:
„Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten Dritten ist kein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis. Ein solches liegt nur vor, wenn die übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d. h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Das ist bei einer Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten nicht der Fall. Sie hat ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum anderen im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Der Haftpflichtversicherer ist – auch bei fehlendem Direktanspruch – aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerikennt, Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.“So liegt der Fall auch hier: Denn die Beklagte hat, nachdem ihr gegenüber die Verbringungskosten in Form der Rechnung geltend gemacht worden waren, ein Abrechnungsschreiben verfasst und darin ausdrücklich erklärt:
„Die Verbringungskosten sind in der Höhe nicht nachvollziehbar.“
Es folgen sodann Ausführungen zur ihrer Meinung nach erforderlichen Höhe.
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