Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei dem Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Metamphetamin die Fahreignung bereits bei einmaliger Einnahme dieser Betäubungsmittel. Auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums kommt es nicht an.
Bei dem Konsum harter Drogen wie Amphetamin oder Metamphetamin entfällt die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.
Nach Ablauf einer sogenannten verfahrensrechtlichen Einjahresfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr gem.
§ 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen davon ausgehen, dass der Betroffene seine Fahrerlaubnis verloren hat. Daher kann der Betroffene dazu aufgefordert ein
medizinisch-psychologisches Gutachten nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Abklärung der Folgen des früheren Betäubungsmittelkonsums sowie der künftigen Abstinenz vorzulegen.
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