Gemäß
§ 3 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde – ohne dass ihr insoweit ein Entschließungsermessen zukommt – das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist.
Diese Vorschrift gilt u.a. für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge.
Gemäß § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Gemäß
§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Eignungsbedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen und es unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die vorherige Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens.
Zu den fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen zählen auch Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV), also beispielsweise Elektroroller (sogenannte E-Scooter). Hierbei handelt es sich um Kraftfahrzeuge (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 StVG). Wer ein solches Elektrokleinstfahrzeug führt, unterliegt zwar den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (vgl. § 1 Abs. 1, § 9 i.V.m. §§ 10 bis 13 KFV). Uneingeschränkt gelten auch die Regelungen des
§ 24a StVG zum Konsum von Alkohol und
berauschenden Mitteln. Eine Fahrerlaubnis ist aber zum Führen von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht erforderlich. Vielmehr genügt hierfür die Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 3 eKFV). Ein Elektroroller wird von
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV erfasst, wonach das Führen jener Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen keiner Fahrerlaubnis bedarf.
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