Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaubehörde in Bezug auf mobile Verkehrsschilder
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche Aufgabe. Die entsprechende Anordnung sowie auch die Entfernung von Verkehrszeichen obliegt gem. § 45 Abs. 3 StVO den Straßenverkehrsbehörden und wenn sie zur Durchführung von Straßenbauarbeiten erfolgt, den Straßenbaubehörden (§ 45 Abs. 2 S. 1 StVO).
Nach Beendigung der Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer ist ein mobiles Verkehrsschild unverzüglich wieder zu entfernen. Von mobilen Verkehrsschildern geht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aus, sie sind anfällig gegen Wind und fordern Vandalismus heraus. Diese Gefahren sind nur hinzunehmen, solange die Aufstellung eines mobilen Schildes verkehrsbedingt erforderlich und genehmigt ist. Nach Ablauf dieser Zeit stellt sich das mobile Verkehrsschild als beseitigungspflichtiges Hindernis dar.
Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Schlechte Sichtverhältnisse bei Dunkelheit und widrige Witterungsverhältnisse (hier: Nieselregen und nasse Fahrbahn) begründen erhöhte Sorgfaltsanforderungen.
OLG Schleswig, 11.02.2020 - Az: 7 U 260/19
ECLI:DE:OLGSH:2020:0211.7U260.19.00
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