Bei Vorliegen eines Regelfalles kann nach der Rechtsprechung nur in solchen Fällen von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen werden, in denen der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zugunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufweist. Erforderlich ist ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert.
Liegen besondere, einen groben Pflichtverstoß ausschließende Umstände nicht vor, ist das Fahrverbot unter Berücksichtigung seiner Bedeutung als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zwingend zu verhängen.
Der Handlungsunwert kann durch ein sogenanntes Augenblicksversagen gemindert sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Sowohl Erfolgs- als auch Handlungsunwert sind derart gemindert, dass das Amtsgericht von einem Ausnahmefall ausgehen durfte.
Schon der Erfolgsunwert ist erheblich gemindert.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bestand zum Zeitpunkt des Losfahrens des Betroffenen keinerlei Gefährdung des mit der Lichtzeichenanlage geschützten Quer- und Fußgängerverkehrs. Für die anderen Autofahrer, die aus der Straße2 und der Straße1 kamen (Querverkehr), galt bereits das rote Lichtzeichen. Die Fußgängerampel an der Lichtzeichenanlage war bereits seit rund sechs Sekunden auf das rote Lichtzeichen gesprungen, als der Betroffene sein Fahrzeug in Bewegung setzte. Ohnehin hätte die Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt nach nur rund zwei weiteren Sekunden das grüne Lichtzeichen für den Betroffenen gegeben. Sodann hätte er losfahren dürfen. Ein Abbiegen in die Straße1 war von dem Standort des Betroffenen nicht möglich. Zudem ist die Uhrzeit zu beachten. Am derart frühen Morgen kann für die Prüfung des Erfolgsunwerts von geringem Auto- und Fußgängerverkehr ausgegangen werden.
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