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Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von vereitelten handwerklichen Eigenleistungen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Kann eine verletzte Person ihre Arbeitskraft nicht zum Bau oder zur Renovierung des eigenen Wohnhauses einsetzen, so entstehen ihr dadurch Kosten, dass sie Handwerker oder Hilfskräfte beauftragen muss.

Die Ersatzfähigkeit dieser Kosten im Rahmen eines Verkehrsunfalls wird – wenn auch mit unterschiedlicher Begründung – übereinstimmend bejaht. Teilweise wird hierin eine Minderung der Erwerbstätigkeit gesehen die für Werkleistungen am eigenen Heim eingesetzte Arbeitskraft soll danach wie beim Hauptberuf als Erwerbsschaden zu behandeln sein, die Höhe richte sich nach dem angemessenen Werklohn eines Handwerkers. Andere stufen vereitelte Eigenleistungen als vermehrte Bedürfnisse ein.

Nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, entgeht der verletzten Person jedenfalls ein entsprechender Gewinn i.S.v. § 252 S. 1 BGB.

Der Schaden ist dann messbar an den Lohnkosten einschließlich der Mehrwertsteuer, die für die betreffenden Arbeiten durch Beauftragung fremder Arbeitskräfte aufgewendet worden sind.

Der entsprechende Ersatzanspruch entsteht aber nicht schon bei bloßer Notwendigkeit der Einstellung von Ersatzkräften, sondern erst mit deren tatsächlicher Einstellung.

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