Haftungsfreizeichnung des Waschanlagenbetreibers bei widersprüchlichen Anforderungen an den Kunden
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Hinweise auf der Tafel des Betreibers einer vollautomatischen Waschstraße, die dieser selbst als seine „Bedingungen“ bezeichnet, dürfen keine widersprüchlichen Anforderungen an den Kunden enthalten; sie sind als - hier unklare - AGB zu qualifizieren.
Auch der Zusatz „unsere Mitarbeiter überprüfen diese Punkte nicht“, führt nicht zu einer Haftungsfreistellung, wenn der Verwender zuvor für moderne Autos nicht realisierbare in sich widersprüchliche Verpflichtungen des Waschanlagenkunden zu begründen versucht.
Der Anlagenbetreiber hätte schon den Kunden darauf aufmerksam machen müssen, dass beinahe zu allen handelsüblichen Autos mit Keyless Go - System zumindest ab der oberen Mittelklasse ein Verriegeln des Tankdeckels nicht mehr gesondert möglich ist, wenn der Schlüssel im Wagen bleiben soll/muss.
AG Hamburg-Blankenese, 22.04.2020 - Az: 531 C 243/19
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