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Kein Schaden durch Leasingvertragsabschluss bei anzurechnenden Nutzungsvorteilen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Abschluss des Leasingvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug kann einen ersatzfähigen Schaden nicht begründen, weil die allenfalls als Schaden anzusehenden vertragsbedingten Aufwendungen vollständig durch die anzurechnenden Nutzungsvorteile aufgezehrt würden.

Die Leasingkosten sind vorliegend den anzurechnenden Nutzungsvorteilen gleichzusetzen (§ 287 ZPO).

Die Klägerin behauptet insoweit auch nicht, dass der objektive Leasingwert geringer gewesen wäre als der vereinbarte Leasingpreis. Ein die Gleichsetzung ausschließendes Missverhältnis ist auch sonst nicht ersichtlich.

Der Umstand des späteren Erwerbs des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Eine solche wäre unter Umständen nur dann geboten, wenn bereits bei Abschluss des Leasingvertrags ein späterer Erwerb rechtsverbindlich vereinbart gewesen wäre. Dies ist aber weder dem Vortrag der Klägerin noch dem Leasingvertrag zu entnehmen. Die bloße Absicht oder Vorstellung der Klägerin von einem späteren Erwerb genügt jedenfalls nicht.

Der Erwerb des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit kann bereits deshalb keinen Schadensersatzanspruch begründen, weil sich die Klägerin auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch im Rahmen der Vorteilsausgleichung den Veräußerungserlös des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Vorliegend hat die Klägerin das Fahrzeug für 7.000,00 € erworben und für 9.000,00 € weiterveräußert, so dass ein ersatzfähiger Schaden nicht entstanden sein kann.


OLG Bamberg, 15.11.2022 - Az: 5 U 118/21

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