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Parkplatzvergabe nach dem Prioritätsprinzip ist rechtswidrig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Vergabepraxis für die Vermietung von gemeindeeigenen Dauerparkplätzen in Kirn ist rechtswidrig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt Kirn hält auf einem Grundstück in der Innenstadt sechs Parkplätze vor, welche sie nach vorherigem Antrag an Interessenten in der Reihenfolge des Antragseingangs (Prioritätsprinzip) als Dauerparkplatz vermietet. Der unmittelbar in der Nähe zu den Parkplätzen wohnende Kläger beantragte in der Folge erfolglos die Erteilung eines Dauerparkausweises. Zur Begründung wurde ihm mitgeteilt, alle Parkplätze seien derzeit vermietet.

Nachdem der Kläger auch im anschließenden Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, verfolgte er sein Begehren mit seiner Klage weiter. Im Klageverfahren beantragte er hilfsweise die Feststellung, dass die derzeit angewandte Vergabepraxis betreffend die Vermietung der Parkplätze rechtswidrig sei.

Mit diesem Antrag hatte die Klage Erfolg.

Zwar habe der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines Parkplatzes, weil die Kapazitäten derzeit ausgeschöpft seien und ein Anspruch des Klägers auf Erweiterung der öffentlichen Einrichtung – derzeit sechs Dauerparkplätze – nicht bestehe.

Hingegen habe sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vergabepraxis Erfolg. Zum einen habe der Bürgermeister die Parkplätze nicht ohne weiteres nach dem Prioritätsprinzip vergeben dürfen. Denn zuständig für die Festlegung der Vergabekriterien sei der Stadtrat, der im vorliegenden Fall nicht eingebunden worden sei. Zum anderen sei die Vergabe rein nach dem Prioritätsprinzip nicht mit den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Wirtschaftlichkeit vereinbar.

Werden – wie hier der Fall – bei Anwendung des Prioritätsprinzips gleichzeitig die Plätze dauerhaft, d. h. ohne sachgerechte zeitliche Begrenzung, an die einmal ausgewählten Bewerber vergeben, führe dies unter Umständen dazu, dass andere Bewerber auf Dauer faktisch von der Teilhabe ausgeschlossen würden, solange nicht einer der Inhaber die einmal erlangte Parkberechtigung zurückgebe oder dessen Berechtigung durch Tod erlösche. Um eine Chancengleichheit zu gewährleisten, sei es daher geboten, die Vergabe generell in einem praxisgerechten zeitlichen Umfang zu begrenzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


VG Koblenz, 16.12.2020 - Az: 2 K 426/20.KO

Quelle: PM des VG Koblenz

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Natalie Reil, Landshut